Terms of Use

Hublify Nutzungsbedingungen

A. Allgemeine Regelungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1)Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Kunden mit dem Unternehmen e-matters, Holzbrücke 7, 20459 Hamburg (der Lizenzgeber, nachfolgend "Hublify"). Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gem. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)Diese AVB gelten für Verträge über die Miete der Software HUBLIFY (nachfolgend Software) im Wege des „Software as a Service“ (SaaS) (dazu Teil B.). Soweit nicht ausdrücklich in der jeweiligen Auftragsbestätigung vereinbart, sind weder Hotline-Support noch weitere Dienstleistungen Gegenstand eines Vertrages über die Softwaremiete/SaaS.

(3)Die Hublify AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Hublify in jedem Einzelfall erneut auf die AVB hinweisen muss.

(4)Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hublify ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

II. Vertragsschluss

(1)Angebote Hublifys - etwa auf dessen Internetseite - sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar.

(2)Die Bestellung der Software oder sonstiger Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3)Die Annahme kann durch Hublify entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der jeweiligen Leistung erklärt werden. Insbesondere kann die Annahme durch Übersendung der Zugangsdaten zur Software erklärt werden.

III. Teilleistungen, Leistungszeit, Annahmeverzug, Leistungsverzug

(1)Hublify kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(2)Angaben zu Leistungsfristen sind unverbindlich.

(3)Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Annahmeverzug aus dem jeweiligen Vertrag befindet oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Hublify aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen konnte.

(4)Sofern Hublify verbindlich vereinbarte Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist Hublify berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Grund der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Kriege, Naturkatastrophen, Aufstände und Arbeitskämpfe.

(5)Der Eintritt des Leistungsverzugs Hublifys bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(6)Die Rechte des Kunden gem. A.V. und B.VIII. sowie die gesetzlichen Rechte Hublifys, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit der Leistung), bleiben unberührt.

IV. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

(1)Preise und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)Soweit in diesen AVB nicht anders bestimmt, wird eine Vergütung sofort mit Stellung und Übersendung der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch in Verzug.

(3)Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen Hublifys aufrechnen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

V. Haftung

(1)Hublify haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt

  • im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden durch Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei Arglist Hublifys und/oder
  • im Umfang einer von Hublify ggf. übernommenen Garantie.

(2)Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) ist bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung Hublifys der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe der zuletzt für dem jeweiligen Kunden geltenden SaaS-Jahresgebühr. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut und vertrauen darf wie z.B. die Bereitstellung der Zugangsdaten der Software. Insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(3)Hublify haftet, soweit nicht die Voraussetzungen gem. A.V.(1) oder (2) vorliegen, nicht für anfängliche Mängel der Software; § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB findet keine Anwendung.

(4)Im Übrigen ist die Haftung Hublifys ausgeschlossen.

(5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Hublify nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

VI.Subunternehmer

Hublify ist berechtigt, geeignete Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

VII. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)Der Kunde hat Leistungen Hublifys durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Der Kunde wird Hublify insbesondere auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen Informationen und Daten insbesondere über seine EDV-Infrastruktur zur Verfügung stellen, erforderliche Einsicht in Unterlagen und Dokumentationen insbesondere über seine Hardware und Drittsoftware gewähren, und, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, den Kontakt zu fachlich geeigneten Mitarbeitern des Kunden ermöglichen.

(2)Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung Hublifys, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Ein gesetzliches Kündigungsrecht Hublifys bleibt unberührt.

VIII. Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenznennung

(1)Hublify verpflichtet sich alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, geheim zu halten und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten; Hublify wird die vertraulichen Informationen vor einem unbefugten Zugriff Dritter schützen.

(2)Der Kunde trägt dafür Sorge, dass bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit mit der Software personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abschließen.

(3)Hublify darf den Kunden nach Überlassung der Software und, sofern vereinbart, nach Installation und/oder Implementierung derselbigen als Referenzkunden benennen und zu dem Zwecke auch eventuelle Logos des Kunden nutzen.

IX. Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1)Mündliche Nebenabreden zu Verträgen zwischen den Parteien im Anwendungsbereich dieser AVB werden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)Erfüllungsort ist der Sitz Hublifys. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser AVB und den Verträgen der Parteien ist Hamburg.

(4)Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB und von Verträgen der Parteien berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der jeweils weggefallenen Bestimmung soweit wie möglich zu verwirklichen.

B. Besondere Regelungen zur Softwaremiete (SaaS)

I. Vertragsgegenstand, Systemvoraussetzungen

(1)Gegenstand dieses Abschnittes ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der jeweils aktuellsten Version der Software über das Internet (SaaS) nebst Einräumung entsprechender Nutzungsrechte gem. B.III. Die im Einzelnen gebuchten Module der Software ergeben sich abschließend aus der aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

(2)Die geschuldete Funktionsumfang der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung der Software und ggf. der Dokumentation der Software (zusammenfassend Spezifikation), die jeweils in der aktuellsten Fassung im Web unter https://hublify.io hinterlegt ist. auf die in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Beschaffenheitsangaben gemäß Spezifikation oder Produktbeschreibungen stellen weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien dar.

(3)Der Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Für die Nutzung der Software müssen die dem Kunden bekannten Systemvoraussetzungen der Software erfüllt sein. Insbesondere wird für SaaS ein PC oder ein mobiles Endgerät jeweils mit einem marktüblichen Webbrowser aktueller Version und eine Internetverbindung benötigt. Die dabei ggf. anfallenden Verbindungsentgelte trägt der Kunde.

II. Leistungsumfang

(1)Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechnerleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten werden von Hublify am Routerausgang eines von ihm beauftragten Rechenzentrum oder eines eigenen Servers während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages zur Nutzung bereitgehalten. Die Verfügbarkeit der jeweils gebuchten Software-Produkte beträgt mindestens 99% im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten.

(2)Der Zugang zur Software erfolgt über einen Webbrowser auf dem Endgerät des Kunden oder über eine Server Web-API - je nach Vereinbarung. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für seine Arbeitsumgebung (z.B. Hardware, Betriebssystem, die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs sowie seiner eigenen Endgeräte; diese ist nicht Gegenstand dieser AVB.

(3)Hublify ist ohne Ankündigung zur Aktualisierung, Fortentwicklung und Ergänzungen der Software sowie zu Updates berechtigt, aber nicht verpflichtet. B.VIII. bleibt unberührt.

III. Rechteeinräumung, Nutzungsrechte

(1)Die Software Hublifys ist urheberrechtlich geschützt. Die Verletzung des Urheberrechts kann Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Der Kunde wird seine Mitarbeiter auf die Rechte Hublifys an der Software hinweisen. Der Kunde steht dafür ein, dass seine Mitarbeiter das Urheberrecht an der Software nicht verletzen.

(2)Hublify räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gem. B.V. das weltweite, nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare Recht und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in dieser AVB und der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfang für eigene Geschäftszwecke in seinem Unternehmen ein. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Möglichkeit des webbrowserbasierten Zugriffs auf die Software über das Internet, sowie das damit zwingend einhergehende Vervielfältigen, Laden, Ablaufenlassen und Anzeigen der Software sowie das softwareseitig vorgesehene kundenindividuelle Anpassen von Formularen, Eingabemasken und Benutzeroberflächen.

(3)Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Zugänglichmachung der Software an Dritte oder der Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte berechtigt. Änderungen oder sonstige Eingriffe in die Software sind nicht erlaubt. Die Rechte des Kunden aus § 69e UrhG (Dekompilierung) bleiben unberührt.

IV. Lizenzen, Zugangsdaten

(1)Die gebuchte Art und Anzahl der Nutzerkonten und Lizenzen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

(2)Ein Nutzerkonto berechtigt nur zur Nutzung der Software durch einen Nutzer (Einzellizenz).

(3)Ist ein named-user-Lizenzmodell vereinbart, kann der Kunde unter Angabe der Namen der einzelnen vorgesehenen Mitarbeiter, die die Software als User nutzen sollen, weitere Lizenzen hinzubuchen.

(4)Ist eine Firmen-Lizenz vereinbart, darf der Kunde die Software im eigenen Unternehmen bis zu der in der Auftragsbestätigung genannten Unternehmensgröße und in dem dort genannten Umfang nutzen.

(5)Hublify übermittelt dem Kunden rechtzeitig nach Zahlungseingang einer ggf. vereinbarten einmaligen Einrichtungsgebühr die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten für den Online-Zugriff auf die Software („user logins“). Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten ohne Zustimmung Hublifys Dritten zu überlassen.

V. Vergütung, Anpassung der Vergütung

(1)Das vom Kunden zu zahlende Lizenzentgelt (Nutzungsgebühr) und ggf. einmalig zu zahlende Gebühren zur Einrichtung von Nutzerkonten (Einrichtungsgebühren) ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Hierin enthalten sind die Kosten für die Gebrauchsgewährung der gebuchten Softwaremodule, für das Hosting der Software und der Datenbanken sowie den Zugriff auf die jeweils neueste Version der Softwaremodule.

(2)Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Nutzungsgebühr anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

(3)Hublify ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Nutzungsgebühr nach Ankündigung in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu ändern, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit Vertragsschluss bzw. seit Wirksamwerden der letzten Entgeltanpassung aufgrund dieser Vorschrift um mehr als 2 % verändert hat. Die Höhe der Anpassung darf in keinem Fall die Änderung des VPI übersteigen. Bei einer Preissteigerung hat der Kunde das Recht, die Softwaremiete ohne Beachtung der Mindestvertragsdauer nach B.X.(2) zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen; in diesem Fall bleibt die Nutzungsgebühr unverändert.

VI. Fälligkeit, Zugangssperrung

(1)Die Nutzungsgebühr ist je nach Vereinbarung jährlich oder monatlich im Voraus zu zahlen und respektive am dritten Werktag des jeweiligen Vertragsjahres oder Monats fällig. Die Nutzungsgebühr wird frühestens mit vollständiger Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit zu der Software durch Mitteilung der Zugangsdaten gemäß B.II.(5) fällig. Ggf. zu zahlende einmalige Einrichtungsgebühren sind mit Übersendung einer entsprechenden Rechnung fällig.

(2)Bei einem Zahlungsverzug von mindestens zwei Wochen ist Hublify zur Sperrung des Zugangs des Kunden zur Software berechtigt, wenn er die offenen Beträge mindestens mit einer Frist von einer Woche in Textform angemahnt hat. Die erneute Freischaltung des Zugangs erfolgt unverzüglich nach der Begleichung der Rückstände, wobei der Zahlungseingang bei Hublify maßgeblich ist.

VII. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung

(1)Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.

(2)Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand nach dem Stand der Technik regelmäßig auf Systemen außerhalb der Software zu sichern.

(3)Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Insbesondere schützt der Kunde Zugangsdaten wie z.B. Passwörter vor unbefugtem Zugriff und wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter Zugangsdaten geheim halten und nicht unberechtigt an Dritte weitergeben.

VIII. Instandhaltung, Gewährleistung

(1)Während der Vertragslaufzeit leistet Hublify Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software im Sinne von B.I.(2) sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hublify wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessener Zeit beseitigen.

(2)Der Kunde unterstützt Hublify bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er Hublify auftretende Mängel unverzüglich in Textform meldet. Die Meldung muss den Mangel, dessen Auswirkungen und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben.

(3)Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(4)Das Recht des Kunden zur Minderung in Form der Kürzung oder des Einbehalts des Entgelts ist ausgeschlossen. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben insofern unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich A.V.

IX. Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1)Der Kunde garantiert, dass die von ihm im Rahmen der Nutzung der Software hochgeladenen Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind oder Hublify über die dazu erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde garantiert, dass durch die Verwendung der Inhalte im Rahmen dieser AVB keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden und dass er ggf. erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungen der jeweiligen Betroffenen eingeholt hat, soweit er im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt.

(2)Der Kunde stellt Hublify von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts-, Marken-, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verletzungen des Datenschutzes, die gegen Hublify in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung erhoben werden sollten, frei. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Ansprüche, die von Empfängern von Mails und/oder SMS-Nachrichten wegen Versendung dieser Nachrichten aus der Software heraus oder deren Inhalten geltend gemacht werden. Die Freistellung beinhaltet den Ersatz der Kosten, die Hublify durch eine angemessene Rechtsverteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

X. Laufzeit, Kündigung

(1)Die Softwaremiete beginnt mit erstmaliger Bereitstellung der Zugangsdaten gem. B.II.(5).

(2)Die Softwaremiete wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung festgelegten Mindestvertragslaufzeit.

(3)Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, Hublify den daraus entstandenen kausalen Schaden zu zahlen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere, wenn
a)der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Hublify vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Kunde durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
b)der Kunde die Software über das nach dieser AVB und die Auftragsbestätigung gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung Hublifys hin nicht innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist abstellt.

(4)Die Kündigung muss über das Nutzerkonto des Kunden auf der Internetseite des Hublifys erfolgen.

(5)Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software zum vertraglichen Endtermin einzustellen und wird seine Nutzungsdaten rechtzeitig vorher aus der Software exportieren bzw. sichern.

Stand der AVB: Oktober 2020

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